JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0117 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2024

Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. § 28a Abs. 6 Z 1 iVm. § 29 Abs. 1 Z 1 GuKG) sind die in Anhang V Nummer 5.2.2. dieser Richtlinie aufgelisteten Qualifikationsnachweise für die beruflichen Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege automatisch anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, diesen Qualifikationsnachweisen in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeiten wie den von ihnen ausgestellten Ausbildungsnachweisen zu verleihen. Diese Anerkennung ist automatisch und unbedingt in dem Sinn, dass die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit bestimmter Diplome anzuerkennen haben, ohne dass sie von den Betroffenen die Einhaltung anderer Bedingungen verlangen dürfen als die, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind. Die Grundlage der automatischen Anerkennung ist das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten, dass die in den anderen Mitgliedstaaten erlangten Ausbildungsnachweise ausreichend sind (vgl. etwa EuGH 6.12.2018, Ministero della Salute, C-675/17, Rz. 28 ff., unter Hinweis auf EuGH 19.6.2003, Tennah-Durez, C-110/01, Rz. 30; siehe ferner EFTA-GH 15.12.2011, Norwegian Appeal Board for Health Personnel, E 1/11, Rz 62 ff.).

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