Ra 2023/10/0414 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm dahin, dass der Gesetzgeber des StSUG Leistungen der Sozialhilfe in § 4 Abs. 3 leg. cit. nicht von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig machen wollte, sondern vielmehr bei bereits feststehender mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Zuerkennungszeitpunkt (gemäß der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 4 und 5 leg. cit.) dennoch die Zuerkennung eines (im Monat der "Feststellung des Fehlverhaltes durch die Behörde") ungekürzten, sodann (für insgesamt sechs Monate) um 25 % gekürzten Höchstsatzes und sodann (für weitere drei Monate) um 60 % gekürzten Höchstsatzes vorsehen habe wollen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 3 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in den Materialien zum StSUG (18. GPStLT RV EZ 1131/1) lediglich im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StSUG erwähnt und dort ausgeführt wird, dass die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung "grundsätzlich von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aller Bezugsberechtigten abhängig (§ 3 Abs. 4 SH-GG)" seien und der Einsatz der Arbeitskraft "nicht nur im Zeitpunkt der Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung, sondern auch während des gesamten Bezugszeitraumes gefordert" sei.