Die Abs. 4 und 5 des § 47 Oö. POG 1992 stellen ausdrücklich auf die Beurteilung eines Bewilligungsantrags im behördlichen Verfahren durch die Bildungsdirektion nach § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Oö. POG 1992 ab und nicht auch auf die Zustimmung durch die Schulleitungen gemäß § 47 Abs. 2. leg. cit. Aus dieser ausdrücklichen Anordnung in § 47 Abs. 4 und Abs. 5 Oö. POG 1992 ergibt sich daher auch, dass von der Bildungsdirektion im behördlichen Verfahren, in der Konstellation des Abs. 3, wenn nicht längstens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schulleitung, an die das Gesuch iSd § 47 Abs. 2 leg. cit. gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt wurde, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, sämtliche Versagungsgründe des § 47 Abs. 4 und Abs. 5 Oö. POG 1992 anzuwenden sind.
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