Der letzte Satz des § 47 Abs. 2 Oö. POG 1992 (wie auch bereits § 43 Abs. 2 Oö. POG 1984 vor der Wiederverlautbarung) sieht vor, dass § 47 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 Oö. POG 1992 auf die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß anzuwenden sind. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Schulleitungen diese drei Versagungsgründe bei ihrer Entscheidung sinngemäß zu berücksichtigen haben.
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