Mit § 49 Abs. 5 EpidemieG 1950 wird lediglich für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung eine Ausdehnung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 normiert. Dies betrifft nur Vergütungsansprüche im Falle des § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950, welcher die EpG 1950-BerechnungsV 2020 als Grundlage zur Berechnung heranzieht. Für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für eine unselbständige Dienstnehmerin, wozu § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 konkret eine Bemessung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorsieht, kommt die EpG 1950-BerechnungsV 2020 und damit auch § 49 Abs. 5 EpidemieG 1950 nicht zur Anwendung (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).