Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war kein Bescheid über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 30 Abs. 2 GSVG, sondern die Feststellung von Beitragsrückständen. Die - im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigende - Beitragshöhe wäre, da die Herabsetzung gemäß § 30 Abs. 2 GSVG einen darauf abzielenden Bescheid voraussetzt, nur nach Maßgabe eines solchen Bescheides der SVS herabgesetzt. In dem den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Feststellungsverfahren bildet der bloße Umstand, dass nach Erlassung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides ein der Ehefrau des Versicherten gegenüber erlassener Einkommensteuerbescheid ergangen und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegt wurde, ohne Vorliegen eines diesbezüglichen (neuerlichen) Bescheides der SVS, mit dem die Beitragsgrundlage (neuerlich) herabgesetzt wird, daher keine Tatsache, die das BVwG zur Annahme einer rechtswirksam geänderten Beitragsgrundlage berechtigt hätte. Eine geänderte Festsetzung der Beitragsgrundlage durch das BVwG selbst hätte die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.
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