Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 30 Abs. 2 GSVG hat (schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge) durch den Versicherungsträger auf Antrag mit Bescheid zu erfolgen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 ASVG VwGH 21.3.1995, 93/08/0224).
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