Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG; § 194 GSVG). Ein Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG kann unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen (vgl. VwGH 20.2.2008, 2006/08/0178; 29.4.2015, 2013/08/0136).
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