Im Verfahren nach § 18a ASVG kommt es darauf an zu beurteilen, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt. Dabei kann die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
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