Wenn aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches eine Kündigungsentschädigung oder eine Urlaubsersatzleistung für bestimmte Zeiträume gezahlt wurde, wurde für diese Zeiträume nicht "das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart". Aus § 11 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG ergibt sich nämlich, dass während der Zeiträume des Bezuges der genannten Leistungen kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, jedoch die Pflichtversicherung weiterbesteht; es liegt in diesen Zeiträumen zwar Arbeitslosigkeit vor (vgl. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG), der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch (vgl. § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG). Zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses hat der VwGH die Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung (vgl. VwGH 7.8.2002, 97/08/0624) bzw. durch die Urlaubsersatzleistung (vgl. VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269) der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten.
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