Die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG enthaltenen Regelungen "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" sowie "Einkünfte aus dieser Tätigkeit" sind im Zusammenhang zu sehen, wobei Letztere (obzwar "Tätigkeit" nur im Singular angeführt wird) als Verweis auf Erstere verstanden werden kann.
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