Eine Auslegung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, wonach die Kleinunternehmereigenschaft für jede selbständige Tätigkeit gesondert nach den aus den jeweiligen Tätigkeiten resultierenden Umsätzen zu beurteilen wäre, ist ausgeschlossen. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und den Gesetzesmaterialien die Heranziehung der summierten Umsätze aus sämtlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten geboten. Diese Erwägungen sind nicht nur auf die Umsätze, sondern auch auf die Einkünfte einer Person zu beziehen.
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