Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Teile der Betriebsmittel des Vorgängerbetriebs genügt im Allgemeinen nicht für den Eintritt der Rechtsfolge des § 67 Abs. 4 ASVG. Unter der Voraussetzung einer "selbständigen Betriebsmöglichkeit" ist aber ein haftungsauslösender Teilbetriebserwerb möglich, bei dem sich die Haftung allerdings nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (s. das Erkenntnis vom 30. November 1983 [verstärkter Senat], 82/08/0021 [=VwSlg. 11.241 A/1983]).
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