Hinsichtlich der Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG ist nicht zu beurteilen, welche Betriebsmittel die "wesentlichen Betriebsmittel" des Nachfolgeunternehmens sind, sondern ob dieses jene Betriebsmittel übernommen hat, die die wesentlichen Betriebsmittel des (für die fragliche Haftung in Betracht kommenden) Vorgängerunternehmens waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden