Bei einem Abspruch über die Beitragspflicht und einem solchen über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG) handelt es sich um voneinander trennbare Entscheidungen. Der Versicherungsträger kann den Abspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Zinsen mit gesondertem Bescheid vornehmen und dieser kann gesondert angefochten werden (zu Fällen abgesonderter Festsetzung der Verzugszinsen nach § 59 ASVG siehe zB VwGH 17.1.1995, 93/08/0114; 28.11.1995, 94/08/0153; 24.6.1997, 95/08/0041; 17.11.1999, 99/08/0124). Aus der Teilbarkeit dieser Absprüche folgt, dass diese einem unterschiedlichen prozessualen Schicksal unterliegen können und auch die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu beurteilen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden