Eine (durch § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, liegt nach der klaren und eindeutigen Rechtslage auch dann vor, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer "Wiedereinstellungszusage" erfolgt ist.
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