Die die Zulässigkeit einer Übertragung von Teilgutschriften nach § 14 Abs. 1 APG begrenzende Regelung des zweiten Satzes des § 14 Abs. 1 APG unterscheidet nicht nach der Art der "Pension aus eigener Pensionsversicherung", auf die sie Bezug nimmt. Die Regelung stellt nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur auf den Fall des Bezugs einer Alterspension durch einen der Elternteile ab, sondern bezieht alle Fälle eines sonstigen "Anspruch[s] auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung" ein, somit auch eines Anspruchs auf eine Invaliditäts-, eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension.
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