Sozialversicherungsbeiträge betreffen wirtschaftlich die Insolvenzmasse und ihre Erträgnisse (vgl. VwGH 20.6.2001, 98/08/0253; 20.9.2006, 2004/08/0124; 23.5.2007, 2005/08/0123; vgl. VwGH 20.12.2001, 98/08/0405, mwN [zu Verfahren über die Frage der Versicherungspflicht als eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage]). Insofern ist der Insolvenzverwalter daher berechtigt, an Stelle des Schuldners die nach § 410 ASVG zulässigen Feststellungsanträge (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0124) zu stellen.
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