Die Bestimmung des § 67a Abs. 7 ASVG stellt nur eine besondere Ausprägung des Rechts auf Einsicht in die Beitragskonten im Bereich der Sonderregelungen zur Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen (§§ 67a ff ASVG) dar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass dieses Recht allgemein außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderbestimmung nicht bestünde.
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