Da eine auf § 42 Abs. 4 VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. V.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.
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