Die Angelegenheiten der Bodenreform fallen nunmehr gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188; VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0007). Damit kam auch nur den Landesgesetzgebern die Befugnis zu, zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Änderungen hinsichtlich der Willensbildung in Agrargemeinschaften anzuordnen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls keine planwidrige Lücke darin erkannt werden, dass vom Bundesgesetzgeber mit dem COVID-19-GesG und auf dieser Grundlage erlassenen COVID-19-GesV keine Regelungen zur Fassung von Beschlüssen in Agrargemeinschaften erlassen worden sind.
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