Das COVID-19-GesG diente nach seinem Titel der Erlassung von Maßnahmen im Gesellschaftsrecht und erfasste nach seinem § 1 Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften und weiteren dort genannter juristischen Personen. Allen genannten juristischen Personen ist gemeinsam, dass sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Mit dem Begriff der "Genossenschaft" wurden in diesem Sinn - wie auch aus § 2 Abs. 2 COVID-19-GesG ersichtlich - die Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) angesprochen. Bei den durch das StAgrGG 1985 eingerichteten Agrargemeinschaften handelt es sich - auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist - dagegen um Körperschaften des öffentlichen Rechtes (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119). Sie sind keine Genossenschaften nach dem GenG und wurden nach dem Gesetzeswortlaut nicht vom COVID-19-GesG und damit auch nicht von der COVID-19-GesV, die insoweit in § 1 Abs. 2 auf das COVID-19-GesG verweist, erfasst.
Rückverweise