Nach § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 BO, soweit hiefür eine solche noch nicht vorliegt, wenn nicht § 62 oder § 62a BO zur Anwendung kommt. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 3a BO, demzufolge auf Flächen des Wald- und Wiesengürtels, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, landwirtschaftliche Nutzbauwerke im betriebsbedingt notwendigen Ausmaß zulässig sind, die keine Wohnräume enthalten, ändert an der in § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 normierten Bewilligungspflicht für Stellplätze nichts. Zudem sollen Anlagen im Sinne des WGarG 2008 in gemäß § 6 Abs. 3 BO als "Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Gebieten den Charakter einer "Ausnahme" haben (vgl. VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0136, Rn. 17, mwN). Eine Ausnahme für ein temporäres Abstellen von landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 ist somit nach der insofern klaren Rechtslage weder den einschlägigen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen.
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