Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (s. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2 und 4.3. u.a. zu dem dem § 2 Wr UmweltinformationsG 2001 entsprechenden § 2 UIG 1993, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0123, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dieser weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern - sogar - auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (mit Verweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Im Übrigen ist bereits der Regierungsvorlage zum - hinsichtlich des Begriffs der "Umweltinformationen" gleichlautenden § 2 - UIG 1993 zu entnehmen, dass darunter insbesondere auch Gutachten fallen und Werturteile Informationen darstellen können ("zB: vorhandene schriftliche Gutachten", ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13).
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