Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Dies gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG auch für Beschlüsse (die nicht verfahrensleitend sind). Die Begründungspflicht dient der Ermöglichung der (weiteren) Rechtsverfolgung durch die Verfahrensparteien. Im Schrifttum wird gerade im Fall der Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG die besondere Bedeutung der Begründung betont, weil der darin aufgenommenen (für die Behebung maßgeblichen) rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt.
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