Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, bezieht sich gemäß ihrem § 1 nur auf solche Betriebsanlagen, die die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 erfüllen. Mit Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103, stellte der VfGH fest, dass diese Gesetzesbestimmung, die bereits vor der Entscheidung des VfGH mit BGBl. I Nr. 88/2000 eine neue Fassung erhalten hat, verfassungswidrig war (vgl. dazu auch VfGH 29.6.2023, G 166/2023, VfSlg. 20.624). Der Verweis in § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 auf § 359b Abs. 4 GewO 1994 geht damit ins Leere. Damit hat diese Verordnung aber auch keinen Anwendungsbereich mehr. Sie steht daher - mag sie auch formell weiterhin dem Rechtsbestand angehören - der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht entgegen.
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