Ra 2023/04/0257 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat (Hinweis E vom 5. November 2010, 2007/04/0210), war es der Wille des Gesetzgebers der Gewerberechtsnovelle 2002 (vgl. RV 1117 BlgNR XXI. GP), dass "die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist". Im Lichte dieser Liberalisierung sieht das Gesetz somit nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Im Zweifel ist daher eine extensive Auslegung der im § 32 GewO 1994 mit dieser Novelle neu gefassten Nebenrechte im Sinne dieser Liberalisierung vorzunehmen.