Es besteht kein Anhaltspunkt für eine "partielle" Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden