Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, Rn. 109, mwN).
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