Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß § 39 Abs 1 GewO
1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich
einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung
sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt
nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988,
87/09/0293).
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