Ra 2023/04/0235 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (siehe VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; vgl. zur Maßgeblichkeit der kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch BVerwG vom 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 111).