Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vgl. auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs. 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).
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