Der Umstand, ob Zustimmungen der anderen Mieter zur Videoüberwachung vorliegen, kann für die vorzunehmende Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) von Bedeutung sein (vgl. dazu - noch zur [insoweit vergleichbaren] Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG - das Urteil des EuGH C-708/18, TK, Rn. 59 (und 42), in dem der EuGH festgehalten hat, dass die Interessen der betroffenen Person gegen die Bedeutung abgewogen werden müssen, die das mit dem Videoüberwachungssystem wahrgenommene berechtigte Interesse für alle Miteigentümer des betroffenen Gebäudes hat, da dieses im Wesentlichen den Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens dieser Miteigentümer gewährleisten soll).
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