Der VwGH hegt dem Grunde nach keine Bedenken dagegen, dass in innerstaatlichen Vorschriften bestimmte Interessen als berechtigte Interessen normiert werden können (vgl. idZ EuGH C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 76; der EuGH bringt darin zum Ausdruck, dass der Begriff des "berechtigten Interesses" in der DSGVO nicht definiert wird). Der VwGH hat auch keine Zweifel, den in § 12 Abs. 3 Z 2 DSG angesprochenen "vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials" als (zulässiges) berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (nicht nur iSd § 12 Abs. 2 Z 4 DSG, sondern auch) iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzuerkennen (vgl. idS auch die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 19 f). Allerdings beschränkt sich die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 DSG nicht auf eine solche Konkretisierung eines berechtigten Interesses, sondern sie geht darüber hinaus. So ist nach § 12 Abs. 3 Z 2 DSG eine Bildaufnahme gemäß Abs. 2 Z 4 leg. cit. bereits dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials "erforderlich" ist. Damit hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zugunsten einer zulässigen Bildverarbeitung in den Fällen des § 12 Abs. 3 DSG vorweggenommen. Dies geht auch klar aus den Erläuterungen hervor, denen zufolge in den in § 12 Abs. 3 DSG geregelten Fällen die Interessenabwägung (vgl. § 12 Abs. 2 Z 4) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen wird (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 9).
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