Der Hinweis in den Erläuterungen zu § 25 Abs. 9 AMSG (RV 65 BlgNR 26. GP, 27), dass länger zurückliegende Daten im Wege der Versicherungsdatei (der Sozialversicherungsträger) übernommen werden können, wäre nicht einsichtig, wenn die Daten ohnehin bloß aufgrund der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit einer zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzung (über sieben Jahre hinaus) aufbewahrt werden könnten. Der bloße Umstand, dass ein Rückgriff auf die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten allenfalls einen zusätzlichen Aufwand für das Arbeitsmarktservice mit sich bringt, kann eine längere Aufbewahrung der Daten für sich genommen ebenfalls nicht rechtfertigen. Zwar ist in den Erläuterungen (im Zusammenhang mit einer näher dargestellten "Übergangsphase") die Rede davon, dass bestimmte Daten nicht sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen sind, wenn sie noch für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen "benötigt werden können". Dies deutet darauf hin, dass in derartigen Fällen eine Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch nicht konkret absehbar sein muss. Nachdem sich diese Aussage aber (nur) im Zusammenhang mit einer ("auslaufenden") "Übergangsphase" findet, kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Arbeitsmarktservice die betreffenden Daten grundsätzlich über sieben Jahre hinaus aufbewahren darf.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden