Es ist weder dem Wortlaut des § 25 Abs. 9 AMSG (vgl. im Unterschied dazu § 9 Z 9 DSG 2000, der auf die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers abgestellt hat) noch den zugrundeliegenden Erläuterungen (RV 65 BlgNR 26. GP, 27) zu entnehmen, dass nur die Geltendmachung von Rechtsansprüchen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen unter diese Bestimmung fällt. Unter den Begriff "Verteidigung von Rechtsansprüchen" lassen sich vielmehr auch Fallkonstellationen subsumieren, in denen der Verantwortliche Rechtsansprüche eines Dritten (etwa des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren) abwehrt oder bestreitet. Es muss sich daher bei der Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG nicht zwingend um Rechtsansprüche des Verantwortlichen handeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden