Die in § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG verwendete - auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen abstellende - Formulierung findet sich auch in der DSGVO (vgl. etwa Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs. 3 lit. e oder Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie in anderen innerstaatlichen datenschutzrechtlichen Regelungen (vgl. etwa § 19 Abs. 2 IEFG oder - vor Inkrafttreten des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24 - die ähnliche Formulierung in § 9 Z 9 DSG 2000). Zur Auslegung des § 25 Abs. 9 AMSG kann daher auch auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung (bzw. das diesbezügliche Schrifttum) zurückgegriffen werden. Der DSGVO liegt in diesem Zusammenhang der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl. diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Art. 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst (vgl. OGH 24.7.2019, 6 Ob 45/19i, Pkt. 4.2., mwN). Für den VwGH sind keine Gründe ersichtlich, dies bei der Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG anders zu beurteilen.
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