Der Bestimmung des § 25 AMSG wohnt der - im öffentlichen Interesse liegende - Zweck inne, dem Arbeitsmarktservice die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Es bedarf für die Regelung des Abs. 9 des § 25 AMSG keines (darüberhinausgehenden) eigenständigen öffentlichen Interesses. Vielmehr liegt der Regelung des § 25 AMSG insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung zugrunde, dem Arbeitsmarktservice zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - grundsätzlich beschränkt auf sieben Jahre - die Aufbewahrung näher genannter Daten zu ermöglichen. Das Normieren einer solchen Frist steht auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der DSGVO. Dass die personenbezogenen Daten nach § 25 AMSG nicht zeitlich unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen, sondern dafür eine generelle Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vorgesehen ist, die im Einzelfall (etwa zur Verteidigung von Rechtsansprüchen) verlängert werden kann, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorsieht, dass die Rechtsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).
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