Der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56, 58, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden