Aus dem Umstand, dass die Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 DSGVO keine bestimmte zeitliche Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie in § 25 Abs. 9 erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann. Zum einen geht die DSGVO (vgl. Erwägungsgrund 45) davon aus, dass als spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können. Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (vgl. dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. II.5.3.) ist insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO eine zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63).
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