Datenverarbeitungen des Präsidenten des BVwG im Rahmen seiner ihm gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG zukommenden Dienstaufsicht gegenüber nicht-richterlichen Bediensteten sind nicht vom Tatbestand der "justiziellen Tätigkeiten" iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfasst. Die DSB ist zur Behandlung von Datenschutzbeschwerden, die derartige Datenverarbeitungen zum Gegenstand haben, zuständig.
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