Das Profiling selbst stellt eine automatisierte Entscheidung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar, sofern der sich aus dem Profiling ergebende Informationswert die (von der dritten Person vorgenommene) Entscheidung maßgeblich beeinflusst und derart dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder diesen in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008 bis 0009, Rn. 20).
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