Für den VwGH ist nicht ersichtlich, dass es die in § 24 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 DSG genannten Voraussetzungen einer betroffenen Person praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, binnen eines Jahres ab Kenntnis vom beschwerenden Ereignis eine Datenschutzbeschwerde bei der DSB einzubringen. Nichts Anderes gilt für die weiteren - in den Z 3, 5 und 6 leg. cit. genannten - Voraussetzungen, die keine komplexen (rechtlichen) Fragen aufwerfen, sondern lediglich eine Darstellung des Sachverhalts, das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, und die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verlangen. Da auch die in § 24 Abs. 3 DSG genannten Unterlagen (der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners) nur "gegebenenfalls" anzuschließen sind, ist auch aus diesem Umstand nicht abzuleiten, dass sich die Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG als unangemessen erweist. Schließlich ist für die Angemessenheit der Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG zu berücksichtigen, dass nach Art. 57 Abs. 2 DSGVO jede Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Erleichterung der Einreichung von Beschwerden zu treffen hat, wozu die Bereitstellung eines - elektronisch ausfüllbaren - Beschwerdeformulars, zählt. Dementsprechend werden auf der Website der DSB auch entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt.
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