Für die Beurteilung der Angemessenheit der Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG ist in den Blick zu nehmen, welche Anforderungen an die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde gestellt werden. Art. 77 DSGVO legt nicht konkret fest, welche Angaben eine Datenschutzbeschwerde zu enthalten hat. Vielmehr lässt sich dieser Bestimmung lediglich entnehmen, dass die betroffene Person der Ansicht sein muss, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die detaillierteren Vorgaben des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 DSG an den notwendigen Inhalt einer Beschwerde stehen damit aber nicht in Widerspruch.
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