Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden