Die Frist für den Antrag bei der Ombudsstelle ist gemäß § 3 Abs. 6 Z 1 K-VergRG 2018 durch einen Verweis auf die Fristen des § 15 K-VergRG 2018 für Nachprüfungsanträge geregelt, sodass dem betreffenden Unternehmer jeweils dieselbe Frist für den gegen den öffentlichen Auftraggeber gerichteten Antrag zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob er sich für ein Vorverfahren entscheidet oder - ohne ein solches zu beantragen - sofort einen Nachprüfungsantrag beim VwG einbringt.
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