Einem Unternehmer steht es de lege lata frei, bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung entweder ein Vorverfahren bei der Ombudsstelle zu beantragen oder - ohne ein solches Vorverfahren zu initiieren - die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit zu beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 3 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 1 K-VergRG 2018).
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