§ 88 Abs. 1 GewO 1994 kommt nicht auf sämtliche Gewerbetreibende, sondern nur auf solche zur Anwendung, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Daher ist von einem besonderen Entziehungstatbestand auszugehen. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 88 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. RV 395 BlgNR 13. GP 171), der Vorgängerbestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994, betonen, dass dieser Entziehungstatbestand nur in besonders gelagerten Fällen ein Einschreiten der Behörde ermöglichen wird.
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