Der VwGH hat im Erkenntnis VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, festgehalten hat, dass indirekte Hinweise auf die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen sind, wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügen soll. Damit korrespondiert auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist (vgl. EuGH 1.8.2022, C-184/20, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija).
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