Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG nicht dazu berufen ist, über eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 zu entscheiden, die dann vorliegt, wenn sich die Festnahme und Anhaltung auf § 39 FrPolG 2005 gründet. Für eine solche ist das LVwG sachlich zuständig (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025; VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044). Gleichzeitig wurde aber auch erkannt, dass eine Anhaltung des Fremden, die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a BFA-VG), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben. Konkret wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher differenziert, ob und wie lange eine Anhaltung (nach vorangegangener Festnahme) gemäß § 39 FrPolG 2005 gegeben war (diesbezüglich wurde die Zuständigkeit des LVwG gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angenommen) und ab welchem Zeitpunkt die Sicherheitsorgane nach den Aufträgen des BFA in Vollziehung der Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG 2014 tätig waren, sodass eine Zuständigkeit des BVwG vorlag (vgl. auch dazu VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025).
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